Satzung: Haus & Grund Quierschied e.V.
Satzung des Haus,- und Grundeigentümervereins Quierschied e.V. in der Fassung der Satzungsänderung vom 31.03.2019
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Haus-, und Grundeigentümerverein Quierschied e.V., im Folgenden kurz „Verein“ genannt, hat seinen Sitz in Quierschied. Er wird auf Grund des Vereinsgesetztes vom 13.07.1950 in das Vereinsregister eingetragen und ist Mitglied des Verbandes der Haus-, Wohnungs-, und Grundeigentümer des Saarlandes e.V. in Saarbrücken.
§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins
Der Verein ist eine unpolitische Zweckverbindung zur Wahrnehmung der Interessen des Haus- & Grundeigentums.
-
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele, sondern die Ziele seiner Mitglieder.
-
Die Mittel des Vereins werden auch zur Erfüllung dieser Ziele verwendet
-
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder auch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
-
Eine angemessene Aufwandsentschädigung soll möglich sein. Über die näheren Einzelheiten entscheidet der Vorstand.
-
Der Verein ist befugt, zur Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder, Einrichtungen zu unterhalten.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
-
Als ordentliche, stimmberechtigte Mitglieder werden solche natürlichen und juristischen Personen aufgenommen, welche Haus- und Grundbesitz im Saarland haben oder seinen Erwerb anstreben und den Bedingungen dieser Satzung entsprechen.
-
Die Aufnahme bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
-
Zu Ehrenmitgliedern, zu Ehrenvorsitzenden können solche Personen von der Mitgliederversammlung ernannt werden, welche sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
-
1. An den Versammlungen und Tagungen des Vereins teilzunehmen, abzustimmen und Vorschläge zu unterbreiten,
-
den Rat und die Unterstützung des Vereins in den Beratungsstunden in Anspruch zu nehmen,
-
regelma0ig mit der Monatszeitschrift „Haus & Grund“ beliefert zu werden. Anspruch hierauf und auf die Beratung in den Beratungsstunden sowie an den Veranstaltungen des Vereins besteht nicht ab Aufnahme des Mitgliedes, sondern erst nach einer Wartezeit von einem Jahr, Diese Wartezeit kann jedoch durch volle oder teilweise Nachentrichtung eines Jahresbeitrages abgekürzt werden. In besonderen Härtefällen kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes anders entschieden werden.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
-
Durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig. Er ist dem Vorsitzenden mindestens einen Monat vorher schriftlich mitzuteilen.
-
Durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Vereinsvorstandes, wenn sich ein Mitglied vereinsschädigend verhalt, gegen die Ziele des Vereins verstößt oder auch, wenn ein Mitglied nicht spätestens 3 Monate nach Fälligkeit den Vereinsbeitrag zahlt. Gegen diesen Ausschluss kann der Ausgeschlossene innerhalb vier Wochen Beschwerde beim Vorsitzenden einlegen. Uber die Beschwerde entscheidet der Gesamtvorstand mit Stimmenmehrheit. Ein Mitglied ist durch Einschreibebrief von seinem Ausschluss in Kenntnis zu setzen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erloschen alle Anspruche gegenüber dem Verein.
§ 8 Organe des Vereins sind:
-
1. Die Mitgliederversammlung,
-
der Vorstand,
-
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden auszuüben.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen.
- Auf Antrag des Vorstandes oder einem schriftlichen begründeten Antrag von 1/10 der Mitglieder muss eine au0erordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
- AIIe Mitglieder sind durch den Vorstand, durch Veröffentlichung im örtlichen Nachrichtenblatt (in Quierschied durch Veröffentlichung im Öffentlichen Anzeiger), unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
- Die ordentliche einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rucksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt mit Ausnahme der Fälle, in denen durch Gesetz und Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist, mit einfacherer Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung ist offen. Geheim abzustimmen ist, wenn Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Ein Protokoll wird vom Schriftführer gefertigt, das von zwei Vorstandsmitgliedern gegengezeichnet werden muss. Die anwesenden Vereinsmitglieder bestätigen ihre Anwesenheit auf einer Anwesenheitsliste. - Aufgaben der Mitgliederversammlung sind folgende:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes und Erteilung der Entlastung;
b) die Bestellung des Vorstandes und zumindest eines Kassenprüfers erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung für 2 Jahre, beginnend mit der Wahl in der Mitgliederversammlung 2009; über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Vorschläge zu beschließen sowie die Übrigen ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheit wahrzunehmen;
c) Beitragsfestsetzung;
d) Auflösung des Vereins. - Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende; bei Verhinderung beider der Schatzmeister.
- Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers/der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten notwendig, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Das Amt des Schatzmeisters kann auch vom ersten oder stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden.
Sofern sich genügend Mitglieder zur Mitarbeit im Vorstand bereit erklären, besteht der Vorstand aus dem Gesamtvorstand und dem geschäftsführenden Vorstand. - Dem Gesamtvorstand gehören dann an:
1. Der 1. Vorsitzende
2. Der stellvertretende Vorsitzende
3. Der Ehrenvorsitzende
4. Der 1. Schriftführer
5. Der 2. Schriftführer
6. Der 1. Schatzmeister
7. Der 2. Schatzmeister
8. mindestens 3 und höchstens 5 Beisitzer - Dem geschäftsführenden Vorstand gehören die unter 1, 2, 4 und 6 genannten Vorstandsmitglieder an. Dem Vorstand können nur solche Mitglieder angehören, die am Tag der Wahl mindestens ein Jahr Mitglieder des Vereins sind.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand nimmt die sich aus der Satzung ergebenen Aufgaben unentgeltlich vor.
- Insbesondere obliegen dem Vorstand folgende Aufgaben:
a) Die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins;
b) die Verwaltung des Vereinsvermögens;
c) die Ausführung der notwendigen Beschlussfassungen;
d) die Festlegung von Aufwandsentschädigungen;
e) die Anmeldung von Änderungen der Satzung und des Vorstandes oder die Vereinsauflösung beim Vereinsregister.
§ 11 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
§ 12 Mitgliedsbeiträge
Eintrittsgeld und Beiträge. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe dieser Beiträge wird von der Mitgliederversammlung geschlossen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung des Vereins mit 3/4 Stimmenmehrheit. Sie fasst weiterhin den Beschluss, wie das noch vorhandene Vereinsvermögen Verwendung finden soll (Beispielweise Spende für gemeinnützige Zwecke)
§ 14 Datenschutz
Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Verpflichtungen dieses Vereins Haus und Grund Quierschied e.V. werden unter Beachtung der aktuellen datenschutzrechtlichen Vorgaben (der EU- Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes) beim Vereinsbeitritt folgende vom Mitglied angegebene Daten erhoben und digital gespeichert und verarbeitet: Name, Adresse, Bankverbindung zum Einzug des Mitgliedsbeitrags.
Im Beitrittsformular, Mitgliedsantrag, zum Verein wurde bereits in vorgenanntem Umfang nach Belehrung durch Unterzeichnung zugestimmt.
Von den Daten hat nur der 1. Vorsitzende, der Schriftführer über eine aktuelle Mitgliederliste, der Schatzmeister und seine Mitarbeiterin, die die Daten digital speichert, somit nur 5 Personen Kenntnis, so dass ein Datenschutzbeauftragter nicht erforderlich ist. Der Verein erhebt nur notwendige Daten zur Vereins Führung.
Wenn Daten eines Mitgliedes sich andern, kann eine Änderung nur dann vorgenommen werden, wenn das betreffende Mitglied sie Änderung mitteilt.
Es ist allen vorgenannten Personen untersagt, die von den persönlichen Daten der Mitglieder Kenntnis erlangt haben, diese Daten an Dritte weiterzugeben.
Eine Weitergabe zu Werbezwecken ist ebenfalls ausgeschlossen.
Auch an den Haus und Grund Landesverband und an den Haus und Grund Bundesverband werden die Daten der Mitglieder nicht weitergegeben.
Nach Kündigung der Mitgliedschaft nach § 6 der Satzung von Haus und Grund Quierschied e.V. werden die persönlichen Daten des Mitgliedes gelöscht.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der DS-GVO und des BDSG das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger, den Zweck der Speicherung der Daten sowie Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner Daten.
Quierschied, den 31.03.2019
Geändert: Quierschied, den 06.03.2005, 02.04.2006, 24.05.2009 am 22.05.2011 und am 31.03.2019
Vorsitzender, stellv. Vorsitzender